EU-Kurzzeitvermietungsverordnung

Am 23. April 2026 hat der Deutsche Bundestag das Umsetzungsgesetz zur EU-Kurzzeitvermietungsverordnung – das Kurzzeitvermietungs-Datenaustausch-Gesetz – verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, mehr Transparenz auf dem Kurzzeitvermietungsmarkt zu schaffen. Nach aktuellem Stand könnte das Gesetz – vorbehaltlich des weiteren Verfahrens im Bundesrat – noch vor dem 20. Mai 2026 in Kraft treten. 

Deutscher Bundestag

Gerade in touristisch geprägten Regionen spielt die Kurzzeitvermietung eine bedeutende Rolle. Ein zentraler Baustein ist daher die Einführung kommunaler Registrierungsverfahren, die künftig eine bessere Datengrundlage ermöglichen sollen. Die konkrete Ausgestaltung liegt maßgeblich bei den Ländern. Sie entscheiden, ob alle Kommunen ein Registrierungsverfahren einführen dürfen oder nur solche mit einer Zweckentfremdungssatzung. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Datenverfügbarkeit und damit auf die Transparenz im Markt.

Der DTV appelliert daher an die Bundesländer, im Rahmen ihrer landesrechtlichen Ausgestaltung sicherzustellen, dass alle Kommunen die Möglichkeit erhalten, ein Registrierungsverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 einzuführen. 

DTV-Pressemitteilung

Auch für die amtliche Statistik ist das Gesetz von großer Bedeutung: Bislang werden nur gewerbliche Beherbergungsbetriebe ab zehn Betten erfasst. Ein großer Teil des Marktes bleibt somit unberücksichtigt. Wenn ausreichend viele Kommunen ein Registrierungsverfahren einführen, könnten auch bestehende Lücken, etwa im Zusammenhang mit dem Plattformsteuertransparenzgesetz (DAC7), perspektivisch geschlossen werden.

Die wesentlichen Regelungen:

Wie müssen kommunale Registrierungsverfahren für Kurzzeitvermietungen ausgestaltet sein?
Kommunen vergeben Registrierungsnummern für Kurzzeitvermietungen. Sobald entsprechende Verfahren eingeführt werden, müssen sie den EU-Vorgaben entsprechen: digital, kostenfrei oder kostengünstig sowie ohne Kopplung an ein Genehmigungsverfahren. Bestehende Verfahren sind gegebenenfalls anzupassen. Nur Kommunen mit einem EU-konformen Registrierungsverfahren erhalten Zugriff auf die Plattformdaten.

Sind Kommunen verpflichtet, ein Registrierungsverfahren einzuführen?
Nein. Die Einführung ist freiwillig. Kommunen können selbst entscheiden, ob und wann sie ein Verfahren etablieren. Die Bundesländer können allerdings selbst bestimmen, welche Kommunen ein Registrierungsverfahren anbieten dürfen. 

Was bedeutet das für Gastgeberinnen und Gastgeber?
Sofern in einer Kommune ein Registrierungsverfahren besteht, müssen Gastgeberinnen und Gastgeber ihre Unterkunft registrieren und eine Registrierungsnummer führen. Diese muss an die jeweilige Plattform oder Tourismusorganisation übermittelt werden.
Weitere Informationen vom Deutschen Ferienhausverband

Welche Rolle spielen Tourismusorganisationen oder Plattformen?
Plattformen oder Tourismusorganisationen, die Ferienhausvermietungen auf ihrer Website anbieten, sind verpflichtet, Registrierungsnummern abzubilden und monatlich Buchungs- und Belegungsdaten an die Bundesnetzagentur zu übermitteln.

Was macht die Bundesnetzagentur mit den gesammelten Daten?
Die Bundesnetzagentur bündelt die Daten, stellt eine technische Schnittstelle bereit und übermittelt die Informationen an die Statistikämter.

Ändert sich etwas an der Zulässigkeit von Ferienwohnungen?
Nein. Das Gesetz dient nicht der Regulierung oder Einschränkung von Ferienwohnungen, sondern ausschließlich der Schaffung von Transparenz, um die wirtschaftliche Bedeutung der Kurzzeitvermietung sichtbar zu machen und fundierte politische sowie planerische Entscheidungen zu ermöglichen.

Welche Bedeutung hat das Gesetz für die Statistik?
Das Gesetz kann dazu beitragen, bislang nicht erfasste Teile des Kurzzeitvermietungsmarktes künftig besser statistisch abzubilden und bestehende Datenlücken zu schließen.


Ansprechpartner


Tim Adler

Referent für Politik

Koordinator Arbeitsgruppe Tourismuspolitik

030 856215-137