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Sonderkonditionen für DTV-Mitglieder

Der DTV führt seine bewährte Zusammenarbeit mit der tourVERS GmbH (Touristik-Versicherungs-Service GmbH) fort und kann seinen direkten und indirekten Mitgliedern Sonderkonditionen für die gesetzlich verpflichtende Insolvenzabsicherung mit vereinfachter Bonitätsprüfung anbieten. Eine Insolvenzversicherung ist notwendig bei der Veranstaltung von Pauschalreisen und bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen, wenn Zahlungen vom Kunden entgegengenommen werden. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts – wie bspw. Körperschaften des öffentlichen Rechts, Gemeinden etc.  – müssen eine Insolvenzversicherung abschließen. Als Nachweis der Absicherung von Kundengeldern für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz gilt der Sicherungsschein, der direkt als PDF selbst ausgedruckt werden kann.

» Informationen zu Sonderkonditionen der tourVERS GmbH

Insolvenzabsicherungspflicht

Die Regeln zur Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter wurden reformiert. Nach wie vor müssen eingenommene Kundengelder gegen Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz abgesichert werden, damit sichergestellt ist, dass Reisende ihre vor Reisebeginn gezahlten Leistungen sowie eventuelle Rückreisekosten zurückerhalten. Gleiches gilt für den Vermittler verbundener Reiseleistungen.
Anders als bisher kann ab dem 1.11.2021 die Insolvenzabsicherungspflicht nur noch von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 10 Mio. Euro durch Abschluss einer Insolvenzversicherung oder durch Bereitstellung eines insolvenzsicheren Treuhandkontos erfüllt werden. Ab einem Umsatz aus dem Veranstaltergeschäft von 10 Mio. Euro müssen Unternehmen sich gemäß § 651 r Abs. 2 S. 1 BGB im Reisesicherungsfonds (» https://drsf.reise/) absichern.

Für alle gilt: Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Reiseende nur gegen Übergabe des Sicherungsscheins fordern oder annehmen, d.h. derjenige, der eine Anzahlung, ganz gleich in welcher Höhe, vom Kunden kassiert, muss dem Kunden vorher einen Sicherungsschein übergeben.

Der Sicherungsschein ist hierbei der Nachweis der Absicherung von Kundengeldern für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz des Reiseveranstalters. Er verschafft dem Reisenden einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer (Versicherung, Bank oder Reisesicherungsfonds) auf Erstattung von vor Reisebeginn geleisteten Zahlungen sowie notwendiger Rückreisekosten im Falle der Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters bzw. Vermittlers.

Hinweis: Veranstalter, die Pauschalangebote ohne Beförderung anbieten, können die Insolvenzsicherungspflicht umgehen, indem sie den vereinbarten Pauschalpreis erst nach Erbringung aller vertraglich geschuldeten Reiseleistungen verlangen. In diesem Fall wurden bereits alle Leistungen, für die Zahlungen des Reisenden getätigt wurden, erbracht.

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