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Preisangaben in der Werbung

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Bitte beachten Sie: Das Kapitel "Recht" enthält allgemeine Informationen zu verschiedenen Rechtsthemen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz verbietet es dem DTV, Privatpersonen oder Unternehmen, die nicht Mitglied im DTV sind, zu Einzelfragen Rechtsauskünfte oder Rechtsrat zu erteilen. Nicht-Mitglieder bitten wir, in Rechtsfragen einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Werbung für Privatunterkünfte unter Angabe von Preisen

Wer Privatunterkünfte vermietet, ist nach der Preisangabenverordnung (PAngV) zur An-gabe des Endpreises verpflichtet. Hält sich ein Vermieter nicht an die Vorgaben der Preisangabenverordnung, verstößt er gegen das Wettbewerbsrecht (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG). Dies kann zu einer Abmahnung oder im Falle einer geahndeten Ordnungswidrig-keit sogar zu einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro führen.

BGH-Urteil zur Endreinigung bei Ferienwohnungen/ -häusern

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 6. Juni 1991 (I ZR 291/89, abgedruckt in NJW 1991, S. 2706) entschieden, dass der Anbieter einer Ferienwohnung bzw. eines Ferienhauses verpflichtet ist, bei der Angabe von Mietpreisen Endpreise anzugeben. In diesen Endpreis sind alle pauschalen und in jedem Fall zu zahlenden Nebenkosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung sowie die von vornherein festgelegten verbrauchsunabhängigen Kosten für Bettwäsche und Endreinigung einzubeziehen, soweit die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht freigestellt ist. Da bei diesen Kosten von vornherein feststeht, in welcher Höhe sie anfallen werden, sind sie als fester Preisbestandteil zu verstehen und in den Endpreis einzubeziehen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 1 Preisangabenverordnung. Sie dient der Klarheit und Vergleichbarkeit des preislichen Angebots.

Diese BGH-Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass Nebenkosten für Heizung, Gas, Strom und Wasser nicht auch nach Verbrauch abgerechnet werden können. Bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung ist der Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten z.B. durch einen Zähler erforderlich.

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