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Informationspflichten in Werbeanzeigen nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG

Eine Werbeanzeige – sofern sie Preise enthält – muss zwingend auch Angaben zu Identität und Adresse des Werbenden beinhalten. Das schreibt § 5a Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor.
 
Die erweiterten Informationspflichten gelten zum Beispiel für Anzeigen im Buchungskatalog bzw. Gastgeberverzeichnis und auf der Website einer Tourismusorganisation.
 
Erforderlich sind sowohl die genaue Firmierung des werbenden Unternehmens mit dem Rechtsformzusatz (z. B. GmbH, e.K., GbR) als auch die Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Firmensitzes). Das gilt auch für die Vermieter von Ferienwohnungen, -häusern und Privatzimmern. Sie müssen ihren Namen und die Anschrift angeben. Weicht die Adresse des beworbenen Beherbergungsbetriebes von der Anschrift des Vermieters ab, müssen beide Adressen angegeben werden.

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