Informationspflichten bei Online-Buchungen und Impressumspflicht
Wer als Unternehmer seine Leistungen auf einer eigenen Homepage im Internet anbietet, hat zwingend die gesetzlichen Informationspflichten zur Impressumspflicht nach § 5 TMG (Telemediengesetz) s.u.
Informationspflichten des Unternehmers bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art 246c EGBGB, § 312j BGB sowie § 312d Abs. 1 i.V.m. Art 246a EGBGB zu beachten.
Informationspflichten bestehen zudem hinsichtlich der mit dem Vertrag anfallenden Kosten, vgl. § 312e BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EGBGB.
Beim Verstoß gegen vorstehende Informationspflichten drohen Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstoßes.
IMPRESSUMSPFLICHT: Anbieterkennzeichnung bei Internetangeboten
Der Unternehmer muss auf seiner Homepage, auf der er seine Angebote präsentiert, folgende Angaben machen:
- Name und Anschrift - bei juristischen Personen und Personenvereinigungen und Gruppen neben dem Firmennamen auch den Namen des Vertretungsberechtigten sowie die Rechtsform,
- Kontakt, E-Mail, Telefon, Faxnummer
- bei Diensteanbietern, die in einem Register (z.B. Handels- oder Vereinsregister) eingetragen sind die Handelsregister-, Vereinsregisternummer oder sonstige Register-Nummern unter Angabe des Registers (Beispiel HR Bonn1234)
- Umsatzsteueridentifikations-Nummer (soweit eine Umsatzsteuerpflicht besteht) oder - sofern vorhanden - die Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Zulassungs- und Aufsichtsbehörde (soweit erforderlich)
Ein zum Impressum führender Link muss ohne wesentliche Zwischenschritte für den Internetnutzer erreichbar sein. Er sollte daher an prominenter Stelle platziert werden und zwar dort, wo der Internetnutzer ihn auf den ersten Blick erkennen kann - auf der Eingangsseite der Website.
Beachten Sie: Verstöße gegen die Impressumspflicht können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden.