Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
Am 17. Mai 2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten. Die Verordnung sieht umfangreiche Informationspflichten des Dienstleistungserbringers gegenüber dem Dienstleistungsempfänger vor. So bestimmt die Verordnung, worüber, in welchem Umfang, wann und der Anbieter einer Dienstleistung seine Kunden beim Abschluss eines Vertrages informieren muss.
Die DL-InfoV unterscheidet grundsätzlich zwischen Informationen, die ein Dienstleistungserbringer stets von sich aus gewährleisten muss (§ 2 DL-InfoV) und solchen, die er nur auf Anfrage zu erbringen hat (§ 3 DL-InfoV).
1. Stets zur Verfügung zu stellende Informationen (§ 2 DL-InfoV)
In § 2 Abs. 1 Nr.1-11 sind die Informationen gelistet, die Sie als Dienstleistungserbringer immer zu erbringen haben. Dabei handelt es sich um Informationspflichten, die teilweise für bestimmte Adressatenkreise bereits aufgrund anderer Vorschriften wie zum Beispiel § 5 TelemedienG (Impressumspflicht bei Internetangeboten) und die BGB-Informationspflichten-Verordnung (Informationspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen und bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr; Informationspflichten des Reiseveranstalters bei Pauschalreiseangeboten bestehen. Die DL-InfoV stellt daher eine Ergänzung der bereits bestehenden Regelungen dar.
Für touristische Anbieter handelt es sich im Wesentlichen um folgende Angaben:
a) Familien- und Vornamen des Dienstleistungserbringers, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen den Firmennamen mit Rechtsform (z.B. Tourismus & Service GmbH),
b) Anschrift der Niederlassung oder ladungsfähige Anschrift sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
c) falls vorhanden, Eintragungen in das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
d) soweit der Dienstleistungserbringer eine Umsatzsteuer-ID-Nummer nach § 27a UstG besitzt, ist auch diese mitzuteilen,
e) Darüber hinaus müssen Dienstleistungserbringer ihre Kunden über die von ihnen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) informieren,
f) Mitteilung der gegebenenfalls verwendeten Vertragklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
g) sowie Mitteilung über gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen.
h) Der Dienstleistungserbringer muss über wesentliche Merkmale der Dienstleistung informieren, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben.
Der Dienstleistungserbringer muss seinen Kunden Informationen, die „stets zur Verfügung zu stellen sind“, in klarer und verständlicher Weise geben. § 2 Abs. 2 DL-InfoV lässt dem Dienstleistungserbringer aber die Wahl, in welcher am wenigsten belastenden Art und Weise er die Informationen übermitteln will.
2. Nur auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen (§ 3 DL-InfoV)
§ 3 DL-InfoV listet weitere Informationspflichten des Dienstleistungserbringers auf, die er dem Kunden aber nur auf dessen Anfrage hin vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen hat:
a) über für den Dienstleistungserbringer geltende Verhaltenskodizes und die Internetadresse unter der diese abgerufen werden können und die Sprachen, in der diese vorliegen,
b) über spezifische außergerichtliche Beschwerdeverfahren (z.B. bei einem Berufsverband).
Stellt der Dienstleistungserbringer dem Empfänger ausführliche Informationsunterla-gen (z.B. Broschüren, Kataloge usw.) zur Verfügung, muss er sicherstellen, dass alle Informationsunterlagen die vorgenannten Angaben enthalten (§ 3 Abs. 2 DL-InfoV).
3. Pflicht zur Preisinformation (§ 4 DL-InfoV)
Werden Dienstleistungen gegenüber Unternehmen, Geschäftsleuten oder Institutionen erbracht, muss der Preis für die Dienstleistung rechtzeitig vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages, bzw. sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Weise angegeben werden.
Ist der Preis im Vorhinein festgelegt, so muss der Endpreis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile angegeben werden.
Ist der Preis noch nicht im Vorhinein festgelegt oder kann kein genauer Preis angegeben werden, muss der Dienstleistungerbringer auf Anfrage hin die Einzelheiten der Berechnung oder einen Kostenvoranschlag zur Verfügung zu stellen.
4. Verbot diskriminierender Bestimmungen
§ 5 DL-InfoV verbietet dem Dienstleistungserbringer, den Zugang zu seinen Dienst-leistungen von Bedingungen abhängig zu machen, die aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Unterschiede bei den Zugangsbedingungen sind nur zulässig, wenn sie aufgrund objektiver Kriterien gerechtfertigt sind.
5. Sanktionen bei Verstoß gegen die DL-InfoV
Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die in der DL-InfoV normierten Informationspflichten sowie das Diskriminierungsverbot, kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden.