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Zulässigkeit von Ferienwohnen in Planungsgebieten
Seit Mai 2017 gilt das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenhalts in der Stadt“. Teil des Gesetzespaketes war eine geänderte Baunutzungsverordnung. Darin wurde erstmals ausdrücklich geregelt, wann Ferienunterkünfte in einzelnen Baugebietsarten zulässig sind. Grund der Neuregelung war die zuvor uneinheitliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Ferienwohnen in Wohngebieten.
Nach aktueller Rechtslage können Ferienwohnungen und -häuser nun in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise als „nicht störende Gewerbebetriebe“ oder „kleine Beherbergungsbetriebe“ erlaubt sein. In reinen Wohngebieten können Ferienwohnungen als „kleine Beherbergungsbetriebe“ genehmigungsfähig sein, vorausgesetzt die Wohnnutzung überwiegt.
Der DTV begrüßt, dass damit Ferienwohnen in Wohngebieten auf eine sichere gesetzliche Grundlage gestellt wird. Die Kommunen können so über ihre Bebauungspläne steuern, wo Ferienwohnungen und -häuser zulässig sein sollen. Damit wurden die Forderungen des DTV in der Gesetzesfassung im Ergebnis weitgehend berücksichtigt und umgesetzt.
Ein » Mustereinführungserlass vom September 2017 der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz erläutert die baurechtlichen Änderungen, insbesondere auch in Bezug auf die Zulässigkeit von Ferienwohnungen.
Für Ferienunterkünfte, die nach den alter Gesetzeslage zulässig bzw. genehmigt worden sind, aber nach der neuen Baunutzungsverordnung unzulässig sind, könnte unter Umständen Bestandsschutz gelten. Ob im konkreten Fall ein Bestandsschutz vorliegt, muss juristisch geprüft werden.