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Im Oktober 2020 haben sich das EU-Parlament und der Rat der Europäischen Union auf eine Reform der Fahrgastrechte geeinigt. Das Ziel: Bahnreisen in Europa soll künftig noch attraktiver werden. EU-Staaten und das Europaparlament müssen der vorläufigen Einigung nur formal noch zustimmen, das Gesetzt gilt daher als beschlossen. Im ersten Halbjahr 2021 erfolgt die Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt und Beginn der 2-Jahres-Frist. Die Verordnung tritt demnach Anfang 2023 in Kraft.

Das ändert sich:

  • Mehr Durchgangsfahrkarten: Bahnunternehmen sind künftig verpflichtet Durchgangsfahrkarten anzubieten, wenn Anschlusszüge von einem Eisenbahnunternehmen  oder einem Tochterunternehmen betrieben werden, z.B. bei der Verbindung zwischen Regional-  und Fernzug. Die Durchgangsfahrkarte ist künftig ein Einzelticket, die für mehrere Zugverbindungen einer Reise gültig ist und das Recht auf Umleitung bzw. Entschädigung bei Verspätung oder verpassten Anschlüssen sichert. Auch Tickethändlern soll es erleichtert werden, Durchgangsfahrkarten anzubieten, indem sie verschiedene Angebote kombinieren. Dafür erhalten Sie einen Anspruch gegen Bahnunternehmen auf Informationen in Echtzeit. Letztendlich kann aber jeder Verkäufer selbst entscheiden, ob er davon Gebrauch macht.Reisende haben in Zukunft Anspruch auf Fahrradmitnahme im Zug. Dazu sollen Eisenbahnunternehmen eine ausreichende Anzahl von Fahrradabstellplätzen an Bord ihrer Züge schaffen.
  • Die Rechte von Fahrgästen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität werden gestärkt. Das Recht auf Unterstützung beim Ein-, Aus-, und Umsteigen gilt künftig EU-weit für Fern- und Regionalzüge. Der Unterstützungsbedarf muss maximal 24 Stunden statt bisher 48 Stunden vorher angemeldet werden.
  • Die Verordnung enthält eine Klausel über höhere Gewalt: Bahnunternehmen müssen künftig bei Verspätungen keine Entschädigung mehr  zahlen, wenn die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände wie extreme Stürme verursacht wurden, die das Unternehmen nicht (z.B. durch sachgemäße Wartung) vermeiden konnte. Damit wollten die Verordnungsgeber faire Wettbewerbsbedingungen zu anderen Verkehrsträgern herstellen, die sich schon jetzt auf höhere Gewalt berufen können (z.B im Flugverkehr).
  • Es besteht keine Pflicht zum Angebot einer Durchgangsfahrkarte für die gesamte Reise bei Nutzung von Anschlusszügen verschiedener Eisenbahnunternehmen. Wer beispielsweise auf seiner Reise zuerst den ICE, dann den Thalys nimmt, kann beim Zugwechsel seine Fahrgastrechte verlieren.

Während der dreijährigen Verhandlungsphase hatte sich der DTV gemeinsam mit dem DRV in den Prozess eingebracht, da beabsichtigt war Fahrkartenverkäufer – wie z.B. die Touristinformation oder das Reisebüro – deutlich mehr in die Pflicht zu nehmen. Demnach hätte die TI, die Bahntickets verkauft, Reisende auch nach Reiseantritt über Verspätungen und Anschlussverbindungen informieren müssen sowie Hilfeleistungen im Fall von Verspätungen leisten müssen wie z.B. Mahlzeiten oder eine Hotelunterbringung.

In der aktuellen Verordnung wurden diese Kritikpunkte berücksichtigt:

  • Echtzeitinformationen über Verspätungen nur "wenn möglich" (keine Pflicht zur Informationsbeschaffung und - weitergabe),
  • Haftung bei Durchgangsfahrkarten nur dann, wenn der Fahrkartenverkäufer sie selbst zusammengestellt hat,
  • keine Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdemanagements.

 
» vorläufiger Verordnungstext

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