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Abgrenzung Reiseveranstalter-/Reisevermittlertätigkeit

Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an eine deutliche Abgrenzung von Reiseveranstaltertätigkeit und reiner Vermittlungstätigkeit der Tourismusstellen.

Abgrenzungsmaßstab ist § 651 a Abs. 2 BGB. Nach der Rechtsprechung kommt es allein auf die Sicht des Kunden an. Wer aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere des Reisekatalogs und der Werbung dem Kunden nach außen hin als der Verantwortliche erscheint, der muss sich wie ein Reiseveranstalter behandeln lassen und unterliegt der Haftung des Reisevertragsrechts. Eine Vermittlerklausel im Katalog ist unbeachtlich, wenn die sonstigen Umstände, Werbung, Kataloggestaltung und Buchungsunterlagen aus der Sicht des Kunden für eine Veranstaltertätigkeit sprechen. Es kann somit jemand Reiseveranstalter sein, ohne sich als solcher zu bezeichnen. Die Gerichte entscheiden die Abgrenzungsfrage sehr kundenfreundlich.

Um ein erhöhtes Haftungsrisiko zu vermeiden, sollten Tourismusstellen zunächst ihre Rechtsstellung klären und prüfen, ob sie lediglich Reisevermittler sind oder Pauschalreisen anbieten und damit als Reiseveranstalter dem Reisevertragsrecht unterliegen.

Aktuelle Rechtsprechung

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.9.2010 - Xa ZR 130/08
1. Ein Reisebüro, das einzelne Reiseleistungen verschiedener Leistungserbringer zu einer individuellen, auf die Wünsche des Kunden zugeschnittenen Reise zusammenstellt, ist nicht zwangsläufig als Reiseveranstalter anzusehen. Typischerweise übernimmt ein Reisebüro in der Regel lediglich die Tätigkeit eines Vermittlers von Reiseleistungen. Allein aus dem Angebot mehrerer zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmter Reiseleistungen auf Wunsch des Kunden kann nicht geschlossen werden, dass das Reisebüro dem Kunden gegenüber wie ein Reiseveranstalter die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der einzelnen Reiseleistungen übernimmt.
Wenn ein Reisebüro aber diverse Einzelleistungen im Voraus bündelt, die Leistungserbringer nicht benennt und insbesondere dem Kunden nur einen Gesamtpreis nennt, kann es als Reiseveranstalter zu qualifizieren sein.

2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13.6.1990 über Pauschalreisen. Art. 2 der Richtlinie definiert eine Pauschalreise als eine im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei näher spezifizierten Reiseleistungen. Ein Reiseveranstalter ist danach eine Person, die Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet. Ein Vermittler wird durch Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie als die Person bestimmt, die eine vom Veranstalter zusammengestellte Pauschalreise verkauft oder zum Verkauf anbietet.

3. Ein Pauschalpreis ist noch nicht anzunehmen, wenn er sich durch die Addition von Einzelpreisen errechnen lässt. Vielmehr muss es sich um einen Vertrag handeln, bei dem der Gesamtpreis für den Kunden als solcher erkennbar wird, sei es indem allein dieser genannt wird oder sei es indem mehrere Einzelpreise durch den Reisevertrag zu einem Gesamtpreis rechtlich miteinander verknüpft werden. Die Vermittlung voneinander unabhängiger Verträge über einzelne Leistungen durch dieselbe Person führt nicht zu einer rechtlichen Verknüpfung der Reiseleistungen zu einer Pauschalreise.


Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 30.10.2008, Az: 2-24 S 64/08
Reiseveranstalter ist das Reisebüro im Falle einer individuellen Zusammenstellung von Reiseleistungen nur dann, wenn es die zusammengestellten Reiseleistungen als eigene anbietet, sie also in eigener Verantwortung auf den Markt bringt und ausführt. Beschränkt sich das Reisebüro auf eine Vermittlungstätigkeit, muss es in der Werbung, im Anmeldeformular, im Katalog, in der Rechnung und durch Nennung der vermittelten Leistungsträger mit Firmennamen deutlich zum Ausdruck bringen, dass das Reisebüro lediglich einen Vertrag zwischen dem Reisenden und dem vermittelten Leistungsträger besorgt.
Beschränkt sich ein Reisebüro für den Kunden erkennbar auf seine Vermittlerrolle, so wird ein Reisebüro auch dann nicht zum Reiseveranstalter, wenn es dem Verbraucher nach dessen Wunsch mehrere einzelne touristische Dienstleistungen verkauft.

 

Urteil des LG Köln vom 15.05.2007 Az 33 O 447/06
Der Betreiber eines Internetportals über das „eine Vielzahl von Ferienhäusern nach Art eines Katalogs“ angeboten werden, ist Reiseveranstalter, wenn Buchung und Zahlungsabwicklung nur über den Internet-Anbieter möglich sind und die Namen der Ferienhauseigentümer nicht angegeben werden. Ist ein direkter Kontakt zum Hauseigentümer nicht vorgesehen, so ist der Anbieter aus Sicht des Kunden rechtlich wie ein Reiseveranstalter einzustufen, auch wenn er in seinen Geschäftsbedingungen  „ständig auf seine Eigenschaft als Vermittler hinweist“.
Als Reiseveranstalter hat der Anbieter für Mängel der gebuchten Ferienunterkunft einzustehen. Verlangt der Ferienhausanbieter bei Buchung eine Anzahlung, so muss er dem Kunden vorab einen Sicherungsschein auszuhändigen, andernfalls droht ihm ein Ordnungsgeld.

 

Checkliste

Kriterien für Reiseveranstalter-oder Reisevermittlertätigkeit: Wann ist ein Anbieter Reiseveranstalter oder Reisevermittler?

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Sicherung der Vermittlerstellung

Wie kann ein Vermittler touristischer Angebote seine Vermittlerstellung absichern?

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Gewerbliche Ferienhausvermietung

Wann ist ein gewerblicher Anbieter von Ferienhäusern Reiseveranstalter oder Reisevermittler?

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Gastgeberverzeichnis

Formulierungsvorschlag für ein Gastgeberverzeichnis zur Absatzförderung

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Kataloggestaltung

Empfehlungen zur Kataloggestaltung bei gleichzeitigem Angebot von Pauschal-und Vermittlungsleistungen.

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Tel.: 030 / 856 215 -151

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