Pauschalreisebedingungen
Abschluss eines Beherbergungs-, Vermittlungs- oder Leistungsträgervertrages
Beim Abschluss eines Vertrages (Beherbergungs-, Vermittlungs-, Leistungsträgervertrag) werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Vertragsinhalt, wenn der Kunde bei Vertragsschluss vom Verwender ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird und die Möglichkeit hat, auch bei körperlicher Behinderung, in zumutbarer Weise Kenntnis von den AGB zu nehmen und der Kunde mit deren Geltung einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB).
Beim Abschluss eines Reisevertrages hingegen gelten strengere Anforderungen:
Hier hat der Reiseveranstalter die Besonderheit zu beachten, dass die Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) nur Vertragsinhalt werden, wenn die
- Übermittlung vor Vertragsschluss erfolgt, § 6 Abs. 3 BGB-InfoV
- Die ARB dem Kunden in vollem Wortlaut und nicht nur auszugsweise übermittelt werden , § 6 Abs. 3 BGB-InfoV
- Ein Verweis auf die ARB im Katalog reicht aus, § 6 Abs. 4 BGB-InfoV
Aktuelle Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.02.09; Az: Xa ZR 141/01 entscheiden:
Nach § 305 Abs. Nr. 2 BGB werden ARB nur dann wirksam in den Reisevertrag einbezogen, wenn der Reiseveranstalter dem Kunden die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Nach Ansicht des BGH ist dies nicht der Fall, wenn der Kunde im Reisebüro die Reisebedingungen in einem dort ausliegenden Katalog studieren muss. Der BGH verweist auf die BGB-Informationspflichten-Verordnung, wonach der Reiseveranstalter verpflichtet ist, dem Reisenden die Reisebedingungen vor Vertragsschluss auszuhändigen. Es reicht somit nicht, wenn der Katalog nur im Reisebüro einsehbar ist.
Besonderheiten bei verschiedenen Buchungswegen
Entscheidend für eine rechtswirksame Einbeziehung der ARB in einen Reisevertrag ist der vom Reiseveranstalter gewählte Buchungsweg.
Ein Nachweis des Vertragsschlusses und eine rechtssichere Einbeziehung der ARB in den Reisevertrag sind sichergestellt, wenn der Reiseveranstalter auf eine (telefonische, schriftliche, per Mail) Buchungsanfrage des Kunden diesem ein verbindliches Buchungsangebot in Form einer ausgefüllten Buchungsbestätigung in Verbindung mit den ARB (als Anhang oder auf der Rückseite der Buchungsbestätigung) übermittelt. Die Vertragsannahme unter Einbeziehung der ARB durch den Kunden erfolgt, wenn dieser das unterschriebene Buchungsformular mit einer Einverständniserklärung zur Geltung der ARB an den Reiseveranstalter zurücksendet („Die allgemeinen Reisebedingungen sind mir bekannt und ich bin mit ihrer Geltung einverstanden“).
Liegt dem Kunden bei kurzfristigen Buchungen weder ein Katalog mit den vollständigen ARB vor noch können ihm die ARB rechtzeitig übermittelt werden, so werden diese dennoch Vertragsinhalt, wenn der Kunde die ARB nachträglich entweder durch eine ausdrückliche (schriftliche) Einverständniserklärung genehmigt, eine Anzahlung leistet, den Reisepreis zahlt oder die Reise antritt.
Telefonische Buchung
Bei einer telefonischen Buchung auf Grundlage eines Katalogangebotes, das die ARB vollständig enthält, reicht es aus, wenn der Reiseveranstalter bei der Buchung auf die Geltung der ARB ausdrücklich hinweist. Der Reiseveranstalter sollte jedoch zu Beweiszwecken bei der Buchung in einem Aktenvermerk festhalten, dass der Kunde auf die Geltung der ARB hingewiesen wurde.
Online-Buchung
Bei einer Online-Buchung kann der Reiseveranstalter die Anforderungen der § 305 Abs. 2 BGB und § 6 Abs. 3 BGB-InfoV erfüllen, wenn er bei der Direktbuchung oder der Online-Buchungsanfrage des Kunden über einen automatischen Link auf seine ARB sicherstellt, dass der Kunde den Text der ARB abrufen und in wiedergabefähiger Form speichern kann (automatisches Einblenden durch „Pop–up“ ist empfehlenswert).
Der automatische Link muss so konzipiert sein, dass der Kunde zunächst die ARB speichern oder ausdrucken kann (die Lesbarkeit der ARB auf dem Bildschirm reicht dabei nicht aus) und in einem nächsten Schritt seine Zustimmung zur Einbeziehung der ARB erklärt muss (z.B. durch „Häkchen-Setzen“ mit dem Hinweis: „Den Allgemeinen Reisebedingungen stimme ich zu“), bevor er sein Buchungsangebot auf Abschluss eines Reisevertrages oder bei einer Direktbuchung seine "verbindliche Buchung" absenden kann. Der Reiseveranstalter kann nur unter Beachtung dieser Grundsätze, den sicheren Nachweis führen, dass der Kunde vor Vertragsschluss die Möglichkeit hatte, von den ARB Kenntnis zu nehmen.
» Zur Muster-AGB für Pauchalreiseverträge