Bettensteuer
Die Kontroverse um eine Kulturförderabgabe - auch bekannt als Bettensteuer - die auf Übernachtungsleistungen in Beherbergungsbetrieben erhoben wird, beschäftigt den Deutschlandtourismus. Urlaubs- und Geschäftsreisende zahlen in den Städten, die die Bettensteuer erheben, auf jede Hotelübernachtung eine pauschale bzw. prozentuale Abgabe. In einigen Städten sollen die Einnahmen zur Finanzierung von Kulturleistungen, in anderen zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte verwendet werden.
Nach zahlreichen Klagen gegen die Einführung der Bettensteuer und teils widersprüchlichen Entscheidungen der Verwaltungs- bzw. Oberverwaltungsgerichte, entschieden die Richter des Bundesverwaltungsgerichts im Juli 2012 über die Zulässigkeit der Einführung einer Bettensteuer am Beispiel der Städte Trier und Bingen. Während der 9. Senat des Bunderverwaltungsgerichts die Einführung einer Bettensteuer für Privatreisende unter bestimmten Voraussetzungen als möglich erachtet, stellt er unmissverständlich fest, dass die Erhebung einer Bettensteuer für beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen unzulässig ist. Leider hat das Urteil die erhoffte Rechtssicherheit nicht gebracht, so dass noch immer Gerichte angerufen werden, die Rechtmäßigkeit konkreter Satzungen zu überprüfen.
» Information zur Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zur Dortmunder „Beherbergungsabgabesatzung“ (PDF)
» Information zur Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig zur Bettensteuer in Trier (PDF)
» Pressemitteilung - Deutscher Tourismusverband lehnt Bettensteuer weiter ab, 8.6.2011 (PDF)



